Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BFSV Verpackungsinstitut Hamburg GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“)

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Leistungen oder Lieferungen schließt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine ju-ristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, Lieferungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den Bedingungen des Auftragnehmers einverstanden. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

§ 3 Auftragsausführung

(1) Die Ausführung der vereinbarten Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Der Auftragnehmer ist im Rahmen fachmännischen Ermessens berechtigt, zweckmäßige Änderungen an den Prüfleistungen und Prüfvorgängen vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Prüfleistungen durch von ihm sorgfältig ausgewählte und überwachte Dritte durchführen zu lassen. Sofern im Angebot ausdrücklich Leistungen Dritter ausgewiesen sind, werden diese im Rahmen ihrer Teilbeauftragung unmittelbar für den Auftraggeber tätig, der den Auftragnehmer entsprechend zur Unterbeauftragung der Dritten bevollmächtigt.

(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Prüfmuster, Unterlagen und Informationen in ausreichender Anzahl rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung seiner Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht. Sofern die Parteien nicht schriftlich ausdrücklich eine zerstörungsfreie Prüfung vereinbaren, ist dem Auftraggeber bekannt und er willigt ein, dass die Prüfmuster im Rahmen der Prüfung beschädigt oder zerstört werden können bzw. – je nach Prüfprogramm – regelmäßig zerstört werden. Dementsprechend leistet der Auftragnehmer für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Auftraggebers als Folge einer sachgerechten Durchführung seiner Leistung keinen Ersatz. Wird als Folge einer sachgerechten Durchführung der Leistung des Auftragnehmers ohne sein Verschulden sein eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so ist er berechtigt, vom Kunden in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Ersatz zu verlangen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Prüfmuster nach Abschluss der Prüfung auf seine Kosten abzuholen und ggf. zu entsorgen. Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen des Auftraggebers erfolgt auf seine Kosten und Gefahr; der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers durchgeführt. Bei der Aufbewahrung ist die Haftung des Auftragnehmers auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen bzw., sofern solche nicht vorliegen, in dem jeweiligen Angebot aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Die in den Angeboten aufgeführten Preise basieren auf Prüf- und Rüstzeiten, die aus der Anfrage des Auftraggebers und den von dem Auftraggeber mitgeteilten Informationen abgeleitet wurden. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere solche, die sich aus fehlenden oder ungenauen Angaben des Auftraggebers, aus Änderungen an den Prüfmustern oder einer verspäteten Bereitstellung oder Abholung der Prüfmuster ergeben, sind von dem Auftraggeber gesondert zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich jeweils nach dem aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers, im Übrigen nach § 632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Der Auftragnehmer ist befugt, die Durchführung der Leistungen von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen und in angemessenen Abständen Zwischenabrechnungen nach dem Stand der erbrachten Leistungen zu stellen. Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind, so ist er berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Leistungen und Lieferung; Leistungszeit

(1) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen und Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Soweit sie unverbindlich sind, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos schriftlich eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

(2) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt, insbesondere erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auf-tragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behin-derung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Erbringung der restlichen vereinbarten Leistung sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Soweit die Leistung des Auftragnehmers der Abnahme bedarf, ist der Auftraggeber hierzu verpflichtet. Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Verstoß gegen den voranstehenden Satz dieser Klausel, obwohl ihm der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Die vom Auftraggeber bereitgestellten Prüfmuster und sonstigen Gegenstände werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 7 Rechtsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich sämtliche Rechte an den von ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber erbrachten Leistungen – einschließlich etwaiger Eigentumsrechte – bis zur vollständigen Bezahlung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung vor.

(2) Der Auftraggeber darf die Leistungen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Prüfung und rechtzeitigen Lieferung des Prüfberichts sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der geschuldeten Leistung und des geschuldeten Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im gleichen Umfang haftet der Auftragnehmer bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung wegen des Fehlens einer im Einzelfall zugesicherten Eigenschaft. Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Sofern eine Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(3) Soweit der Auftragnehmer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 25.000,- je Schadensfall be-schränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers Hamburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: April 2023